Verordnung / Prüfungsordnung
Fachwirt im Gesundheits- & Sozialwesen
Lesedauer: ca. 4 Min. | Letzte Aktualisierung: 29.11.2021
Verordnung / Prüfungsordnung Fachwirt im Gesundheits- & Sozialwesen
Wichtige Inhalte für die mündliche Prüfung (Präsentation & Fachgespräch) in Kurzform:
- Die schriftliche Prüfung muss bestanden sein (mind. 50%) (§ 3 Absatz 4)
- Die mündliche Prüfung unterteilt sich in eine Präsentation, die 10 Minuten dauern soll (§ 3 Absatz 5) und ein Fachgespräch, das 20 Minuten dauern soll (§ 3 Absatz 7)
- Das Thema für die mündliche Prüfung ist vom Teilnehmer selbst zu wählen und am ersten Tag der schriftlichen Prüfung einzureichen (§ 3 Absatz 6)
- Das Thema soll der betrieblichen Praxis entsprechen (§ 3 Absatz 7)
- Das gewählte Thema muss 2 Handlungsbereiche umfassen, von denen einer „Führen und Entwicklen von Personal„ sein muss (§ 3 Absatz 5)
- Der Prüfling muss in der mündlichen Prüfung nachweisen, dass er ein Problem aus der betrieblichen Praxis erkennen, analysieren und lösen kann (§ 3 Absatz 5 + 7)
- Die Präsentation geht mit 1/3 und das Fachgespräch mit 2/3 in die Note für die mündliche Prüfung ein (§ 6 Absatz 3)
- Das Ergebnis der mündlichen Prüfung geht zu 50% in die Gesamtnote ein (§ 7 Absatz 2)
Inhalte der Verordnung / Prüfungsordnung für die mündliche Prüfung
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
(3) Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1. die Präsentation sowie
- 2. das Fachgespräch
Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
- 2.die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
§ 9 Wiederholung der Prüfung
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